§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/26#abs-1 (1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/26#abs-2 (2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein, oder Vormischungen für solche Getränke dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/26#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 26 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.1960 – 1 StR 694/59Zitiert von 4
- BGH, 05.11.1958 – 2 StR 384/58Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 – 8 A 10343/13.OVG
- BGH, 20.06.1961 – 1 StR 68/61
- BGH, 28.11.1958 – 2 StR 400/58Zitiert von 2
- BGH, 28.10.1954 – 1 StR 256/54Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.